Entscheidend für eine Berücksichtigung einer Patenteinschränkung (in Form eines teilweisen Verzichts gemäss PatG Art. 24) nach Erstattung des Fachrichtervotums als Reaktion auf erstmals in der Duplik erfolgtes Vorbringen ist, ob diese unter Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO (als echtes Novum) oder unter Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO (als unechtes Novum) zu subsumieren ist.