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Unterscheidungskraft

«OXYCARE» wirkt für die streitigen Produkte (Sauerstofftherapie i.w.S.) als beschreibend

Jurisprudence
Markenrecht
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «OXYCARE» mit Blick auf die streitigen Geräte und Dienstleistungen ohne weiteres als Hinweis auf diese Produkte.
B-5637/2023 v. 2.4.2024