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Unterscheidungskraft

«OXYCARE» wirkt für die streitigen Produkte (Sauerstofftherapie i.w.S.) als beschreibend

Jurisprudence
Markenrecht
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft: Die massgebenden Verkehrskreise verstehen «OXYCARE» mit Blick auf die streitigen Geräte und Dienstleistungen ohne weiteres als Hinweis auf diese Produkte; denn «oxy wird ohne besonderen Gedankenaufwand dem Sinngehalt von Sauerstoff zugeordnet, und «care» versteht sich ohnehin als Begriff für pflegen, Pflege oder Versorgung.
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