4A_141/2021 v. 23.6.2021 (vgl. iusNet IP 26.4.2021)
Die Beschwerde in Zivilsachen bezog sich ausschliesslich auf behauptete verfahrensmässige Fehlleistungen der Vorinstanz. Das BGer hat alle Beschwerdepunkte widerlegt und bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Stellung als Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin nachzuweisen.
Werden neue Tatsachen und Beweismittel erst nach dem Fachrichtervotum in das Verfahren eingebracht ist dies verspätet, d.h. solche Ausführungen und Dokumente werden nicht berücksichtigt (vgl. Art. 229 ZPO). Zudem muss die Klägerin konkret darlegen, wie die Merkmale gemäss den Patentansprüchen durch die Beklagte verwirklicht werden. Ein pauschaler Verweis auf die Fachinformation des Generikums (Arzneimittels) der Beklagten ist nicht ausreichend.