Die ESchK genehmigte mit den Beschlüssen vom 30. November 2012 bzw. 17. Dezember 2012 im Genehmigungsverfahren betreffend den Gemeinsamen Tarif 12 (GT 12) den revidierten GT 12 (Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vPVR), welcher per 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Dabei kommt die ESchK zum Schluss, dass es sich bei Catch-up-TV um einen Anwendungsfall der Verwendung zum Eigengebrauch handelt und Catch-up-TV damit der zwingenden Kollektivverwertung untersteht. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den Erwägungen der ESchK auseinander und geht unter Berücksichtigung des «Bibliothekslieferdienst»-Urteils des Bundesgerichts vom 28. November 2014 der Frage nach, ob sich der Tarif ausschliesslich auf Programme des frei empfangbaren Fernsehens (Free-TV) bezieht oder ob er ebenfalls auf Programme des Abonnementsfernsehens (Pay-TV) anwendbar ist.