Das BGer bestätigt, den Beklagten sei keine Böswilligkeit (als Haftungsvoraussetzung) für Ansprüche nach Art. 423 oder 41 OR nachzuweisen. Demgegenüber hatte der Urheber der «Feuerringe» gestützt auf Art. 62 OR – in Analogie zu einer Lizenz – das Recht auf Überlassung von Erlösen aus dem Verkauf problematischer Produkte, weil das Bereicherungsrecht kein Verschulden voraussetzt.