4A_141/2021 v. 23.6.2021 (vgl. iusNet IP 26.4.2021)
Die Beschwerde in Zivilsachen bezog sich ausschliesslich auf behauptete verfahrensmässige Fehlleistungen der Vorinstanz. Das BGer hat alle Beschwerdepunkte widerlegt und bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Stellung als Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin nachzuweisen.
Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung weitgehende Informationsbefugnisse der Wettbewerbskommission in Bezug auf die Publikation einer kartellrechtlichen Sanktionsverfügung angenommen. Schon vor Abschluss des Kartellverwaltungsverfahrens können den Unternehmen durch das Bekanntwerden des Verfügungsantrags erhebliche Geschäftsnachteile drohen. Der vorliegende Beitrag beleuchtet unter Berücksichtigung der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die diesbezüglichen Schranken der Informationstätigkeit der Wettbewerbsbehörden und plädiert für eine restriktive Verwaltungspraxis.