Die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzertifikats bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung in diese Frist führt gemäss BGer nicht zur Nichtigkeit des Zertifikats. Die Missachtung einer Frist führt i.d.R. jedoch zur Nichtigkeit; zudem ist die Frist gemäss Art. 140f Abs. 2 PatG unabänderlich.