Das Bundesverwaltungsgericht heisst den Widerspruch der bekannten Marke RED BULL gegen das entfernt ähnliche Zeichen RED DRAGON, beide in Klasse 32, aufgrund von mittelbarer Verwechslungsgefahr gut und hält darüber hinaus fest, dass der Bestandteil RED trotz englischer Bezeichnung einer Grundfarbe für Energydrinks nicht beschreibend sei.
Die Verwechslungsgefahr zwischen «RED BULL» und «RED DRAGON» wird durch das Gericht bestätigt. Zwar wecken Energiegetränke lediglich eine geringe Aufmerksamkeit; jedoch geniesst die Widerspruchsmarke dank erhöhter Bekanntheit einen erweiterten Schutzbereich, und auf Seite beider Zeichen bleibt das Bild eines roten wilden Tieres in Erinnerung.
Erkenntnisse aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts
Der Beitrag handelt von der Verwechslungsgefahr im Firmenrecht. Das Bundesgericht erliess zu diesem Thema unlängst eine Reihe von Entscheiden, die vom Fachpublikum teilweise mit Erstaunen aufgenommen wurden.
Entscheidung des EuGH vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-541/18 «#darferdas?»
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Relevanz von weniger wahrscheinlichen Verwendungsarten einer Marke im Rahmen der Prüfung von deren Unterscheidungskraft auseinanderzusetzen. Er hat dabei seine bisherige Rechtsprechung, gemäss welcher es auf die wahrscheinlichste Benutzungweise ankommt, weiter nuanciert. Mit der vorliegenden Entscheidung bezeichnet der EuGH auch praktisch bedeutsame und naheliegende Benutzungsformen in der jeweiligen Branche als bei der Prüfung der Unterscheidungskraft massgeblich.