In einem Urteil aus dem Jahre 1959 hat das BGer die Rechtsfigur der «freien Benutzung», die es damals nur im deutschen Urheberrechtsgesetz gab, zur ungeschriebenen Norm des schweizerischen Urheberrechts erklärt. Der EuGH hat in einem 2019 ergangenen Urteil diese deutsche Regelung für unvereinbar mit der EU-Richtlinie 2001/29 erklärt und sie damit faktisch ausser Kraft gesetzt. Was bedeutet dieser Entscheid für das schweizerische Urheberrecht? Der Beitrag plädiert dafür, diese von allem Anfang an problematische Rechtsprechung aufzugeben und die Zulässigkeit der Übernahme von Elementen vorbestehender Werke in neue Werke nach dem Zitatrecht des Art. 25 URG zu beurteilen.