Die Klage der Radio A.___ AG gegen SUISA mit der Begründung, das Radio habe keine Urheberrechte verletzt, setzt sich nicht durch. Die Widerklage der SUISA mit Geldforderungen gegen die Radio A.___ AG wird teilweise unter Fiktion einer Genehmigung von SUISA-Schätzungen gutgeheissen, teilweise jedoch wegen Unzulässigkeit einer Genehmigungsfiktion an die Vorinstanz zurückgewiesen.