Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft: Die massgebenden Verkehrskreise verstehen «OXYCARE» mit Blick auf die streitigen Geräte und Dienstleistungen ohne weiteres als Hinweis auf diese Produkte; denn «oxy wird ohne besonderen Gedankenaufwand dem Sinngehalt von Sauerstoff zugeordnet, und «care» versteht sich ohnehin als Begriff für pflegen, Pflege oder Versorgung.