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Gemeingut

«ID NOW» wirkt für die beanspruchten medizinischen Diagnosegeräte beschreibend

Jurisprudence
Markenrecht
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «ID NOW» im Zusammenhang mit Produkten zum schnellen Erkennen von bakteriellen und viralen Krankheiten ohne weiteres als beschreibend sowie anpreisend. Dies um so mehr, als die betroffenen Fachkreise beim Erwerb der Ware eine erhöhte Aufmerksamkeit aufweisen.
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