Das BVGer widerspricht dem Entscheid des IGE. Zwar habe dieses zu Recht allein auf die Abbildungen gemäss Registerauszug «Hinterlegungsbestätigung» abgestellt. Indessen sei eine ausreichende Unterscheidungskraft zu bejahen; denn der Gesamteindruck des Zeichens wirke dank der vertikalen und waagrechten Schriftzüge «Nemiroff» kennzeichnungskräftig.