Die Aktivlegitimation der Klägerin ist aufgrund einer exklusiven (ausschliesslichen) Lizenz gegeben, wobei der Lizenzvertrag nicht zwingend als Beweismittel eingereicht werden muss. Weiter ist zwischen dem Kopieren von Daten und dem Verschieben von Daten (gemäss den Patentansprüchen) zu differenzieren. Letzteres beinhaltet ein Kopieren und zugleich ein Löschen der Daten an deren ursprünglicher Stelle, also zwei miteinander verbundene Vorgänge.