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Schutzmassnahmen seitens des Urheberrechte-Inhabers sind auch bei späterem Framing zu berücksichtigen

Schutzmassnahmen seitens des Urheberrechte-Inhabers sind auch bei späterem Framing zu berücksichtigen

Jurisprudence
Urheberrecht

Schutzmassnahmen seitens des Urheberrechte-Inhabers sind auch bei späterem Framing zu berücksichtigen

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Die Stiftung Preussischer Kulturbesitz (nachfolgend SPK) ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (nachfolgend DDB), welche auf ihrer Webseite diverse in den Webportalen von ihr zuliefernden Einrichtungen gespeicherte Inhalte verlinkt. Im Rahmen der Verhandlungen über einen Lizenzvertrag zwischen der VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst) und der SPK (als Lizenznehmerin) über die Nutzung des VG Bild-Kunst-Repertoires von Werken mittels Vorschaubildern verlangte die VG Bild-Kunst von der SPK, dass diese bei der Nutzung der betroffenen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Massnahmen gegen das Framing der im Portal der DDB angezeigten Vorschaubilder durch Dritte ergreife.

Da die SPK eine solche Verpflichtung angesichts der urheberrechtlichen Regelungen nicht für angemessen hielt, klagte sie bei den zuständigen Gerichten auf Feststellung, wonach die VRG Bild-Kunst zur Lizenzerteilung gehalten sei, ohne dass die SPK eine Verpflichtung des Ergreifens der fraglichen technischen Massnahmen eingehe.

Nachdem die VG Bild-Kunst im Vorverfahren mit ihrer Klage gescheitert...

iusNet IP 26.04.2021

 

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