Ausgleichsansprüche nach Art. 42 Abs. 2 OR wegen Urheberrechtsverletzungen müssen konkret begründet und belegt werden
Ausgleichsansprüche nach Art. 42 Abs. 2 OR wegen Urheberrechtsverletzungen müssen konkret begründet und belegt werden
Ausgleichsansprüche nach Art. 42 Abs. 2 OR wegen Urheberrechtsverletzungen müssen konkret begründet und belegt werden
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
A.__ stellte als Fotograf eine Luftaufnahme des Ortes U.__ her. Diese wurde ohne sein Einverständnis durch die B.__ AG, mit C.__ als Präsident und Delegiertem, in der Verkaufsdokumentation eines durch sie zum Verkauf angebotenen Grundstücks verwendet. Analoges geschah im Rahmen eines Inserats der B.__ AG sowie von C.__ auf ihren Instagram- und Facebook-Accounts, wobei in das verwendete Bild das Wasserzeichen «Z» kopiert wurde. Nach misslungener einvernehmlicher Lösung stellte A.__ beim Handelsgericht des Kantons Bern u.a. die Anträge, wegen Urheberrechtsverletzung hätten ihm die B.__ AG CHF 2'170.- und C.__ CHF 1'750.- als Entschädigung zu vergüten. Mit Entscheid vom 13. Februar 2023 hiess das angerufene Gericht die Anträge von A.__ bezüglich Entschädigung nur insofern gut, als es die B.__ AG gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR dazu verurteilte, A.__ eine Entschädigung von CHF 55.- auszurichten. Im Wesentlichen gegen diese Bemessung des Ausgleichsanspruchs erhob A.__ Beschwerde beim BGer u.a. mit dem Begehren, die B.__ AG habe ihm einen Betrag von CHF 2'820.- zu vergüten. Dabei stützte er seinen Anspruch u.a. auf die Preisempfehlungen 2017...
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