Die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs in Löschungsverfahren hat unabhängig von vorangegangenen Widerspruchsverfahren zu erfolgen
Die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs in Löschungsverfahren hat unabhängig von vorangegangenen Widerspruchsverfahren zu erfolgen
Die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs in Löschungsverfahren hat unabhängig von vorangegangenen Widerspruchsverfahren zu erfolgen
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Die der Prosegur SA, Società di vigilanza, Lugano, gehörenden Marken CH Nr. 663'250 «Prosegur Società di vigilanza (fig.)» sowie CH Nr. 663'236 «PROSEGUR» waren Gegenstand von zwei Widersprüchen der spanischen PROSEGUR, COMPANIA DE SEGURIDAD S.A. gestützt auf Ihre Marke IR Nr. 605'490 «PROSEGUR». Diese Widersprüche waren durch das IGE am 8.9.2016 mangels rechtserhaltenden Gebrauchs der Widerspruchsmarke abgewiesen worden. Mit Urteil B-6253/2016 vom 14.7.2021 hiess das BVGer eine entsprechende Beschwerde der PROSEGUR, COMPANIA DE SEGURIDAD S.A. jedoch für einen Teil der Produkte der Widerspruchsmarke gut infolge diesbezüglicher Glaubhaftmachung eines rechtserhaltenden Gebrauchs. Damit erfolgte eine Rückweisung an die Vorinstanz u.a. zwecks Prüfung des rechtserhaltenden Gebrauchs für die übrigen Produkte der Widerspruchsmarke.
Am 9. Januar 2017 reichte die Prosegur SA, Società di vigilanza beim IGE ein Löschungsgesuch gegen das Zeichen IR Nr. 605'490 «PROSEGUR» der PROSEGUR, COMPANIA DE SEGURIDAD S.A. ein mit der Begründung, diese Marke sei in der relevanten Fünfjahresfrist nicht rechtserhaltend gebraucht worden. Das Gesuch wurde...
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