«Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen» ist nicht schutzfähig
«Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen» ist nicht schutzfähig
«Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen» ist nicht schutzfähig
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 3. September 2020 wurde das Zeichen «Die Marke besteht aus dem Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen» beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Sportartikel der Klasse 28 zur Registrierung angemeldet. Dabei beanspruchte der Antragsteller eine sog. sonstige Markenform und fügte dem Gesuch als Beschreibung folgenden Text hinzu: «Handelsübliche Golfbälle sind geruchsfrei. Heideblütenhonig, hier in Form von Honig aus Nektar von Blüten der Heidekrautart ‘Besenheide’ (Cannula Vulgaris) hat ausweislich der Beschreibung in Ziffer 3.1.1.2.1 der Neufassung der Leitsätze für Honig der Lebensmittelbuchkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in der Fassung vom 27. Juli 2011 einen charakteristischen, kräftig-aromatisch herben Geruch. Die Marke besteht aus eben diesem Geruch auf Golfbällen.» Dieses Gesuch wurde durch das DPMA am 25. Februar 2021 abgewiesen wegen mangelnder Darstellbarkeit der Marke. Gegen diesen Beschluss erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim deutschen Bundespatentgericht.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen unter dem Aspekt der...
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