Ausführungen zu «Sichtbarkeit» sowie «bestimmungsgemässe Verwendung» als Voraussetzungen für den Designschutz
Ausführungen zu «Sichtbarkeit» sowie «bestimmungsgemässe Verwendung» als Voraussetzungen für den Designschutz
Ausführungen zu «Sichtbarkeit» sowie «bestimmungsgemässe Verwendung» als Voraussetzungen für den Designschutz
I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlicher Wiedergabe)
Die Monz Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG ist Inhaberin eines am 3. November 2011 eingetragenen Designs für die Waren «Sättel für Fahrräder oder Motorräder», das sich wie folge präsentiert:
Die Büchel GmbH & Co. Fahrzeugtechnik KG beantragte am 27. Juli 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Feststellung der Nichtigkeit dieses Designs, u.a. mit der Begründung, dieses bei einem Sattel als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses (Fahrrad oder Motorrad) verwendeten Design sei bei bestimmungsgemässer Verwendung des Erzeugnisses nicht sichtbar. Im Rahmen der Vorverfahren hatte des Bundespatentgericht das Design für nichtig erklärt, weil gemäss § 4 DesignG von vornherein nur Bauelemente designrechtlich schützbar seien, welche «nach Einbau/Einfügung in das komplexe Erzeugnis als dessen Bestandteil sichtbar» blieben; dies sei bei einem Bauelement, welches erst durch oder bei Trennung von einem komplexen Erzeugnis sichtbar werde, nicht der Fall. Als...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.