Die Löschung wegen fehlenden Zeichengebrauchs war gerechtfertigt; die Argumente dagegen waren zu vage
Die Löschung wegen fehlenden Zeichengebrauchs war gerechtfertigt; die Argumente dagegen waren zu vage
Die Löschung wegen fehlenden Zeichengebrauchs war gerechtfertigt; die Argumente dagegen waren zu vage
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 30. Mai 2013 wurde eine Schweizer Marke der us-amerikanischen A.___ LLC für Produkte der Klassen 35, 36 und 41 publiziert. Mit Antrag vom 24. Juli 2019 verlangte die B.___ SA die Löschung dieses Zeichens wegen Nichtgebrauchs. Mit Entscheid vom 4. Januar 2021 verfügte das IGE die Löschung der Marke, und mit Urteil vom 14. September 2022 wurde dieser Entscheid durch das BVGer bestätigt, dies im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Markeninhaberin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihr Zeichen bezüglich der Klasse 36 im Verkehr mit Endkunden oder über Finanz-Intermediäre gebraucht hatte; Analoges gelte für die Produkte der Klassen 35 und 41.
Abweisung der Beschwerde
Vorbemerkung: Ein Teil der Begründung in der Beschwerde betrifft allgemeines Verfahrensrecht, nämlich die Berücksichtigung von vorgebrachten Argumenten bzw. eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung (vgl. E. 5 – 5.2). Da nicht spezifisch markenrechts-orientiert, wird unten darauf nicht eingegangen.
II. Erwägungen unter dem Aspekt des Nichtgebrauchs (Auszug)
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG verliert der Inhaber...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.