Der Zeichengebrauch in der Schweiz vor der konkreten Fünfjahresfrist ist für den Exportgebrauch nicht schädlich
Der Zeichengebrauch in der Schweiz vor der konkreten Fünfjahresfrist ist für den Exportgebrauch nicht schädlich
Der Zeichengebrauch in der Schweiz vor der konkreten Fünfjahresfrist ist für den Exportgebrauch nicht schädlich
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Die Z.__ SA ist Inhaberin von zwei Schweizer Marken mit Beanspruchung von Uhren und Uhrenbestandteilen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 verlangte die A.__ SA beim IGE die Streichung der erwähnten Zeichen wegen Nichtgebrauchs. Diesem Gesuch wurde durch das IGE stattgegeben mit der Begründung, ein Zeichengebrauch sei weder für die Schweiz noch mit Bezug auf Exporte aufgezeigt. Infolge einer Beschwerde der Markeninhaberin beim BVGer wurde auf dieser Stufe entschieden, die Markeneintragungen seien gerechfertigt, jedoch nur für Uhren. Mit Beschwerde in Zivilsachen wird durch die A.__ SA nunmehr (wieder) verlangt, die zwei Marken seien vollumfänglich zu streichen.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen unter dem Aspekt des Nichtgebrauchs (Auszug)
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG entfällt der Markenschutz, wenn das betroffene Zeichen nicht während eines Zeitraums von fünf Jahren im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten gebraucht wird; vorbehalten bleiben wichtige Gründe für den Nichtgebrauch. (E. 2 Abs. 1 erster Teil)
b) Die Fünfjahresfrist erstreckt sich gemäss BVGer im Falle...
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