Ein Nichtigkeitsbegehren gegen die Marke «TRILLIUM» setzt sich infolge belegten Nichtgebrauchs durch
Ein Nichtigkeitsbegehren gegen die Marke «TRILLIUM» setzt sich infolge belegten Nichtgebrauchs durch
Ein Nichtigkeitsbegehren gegen die Marke «TRILLIUM» setzt sich infolge belegten Nichtgebrauchs durch
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 24. Juli 2019 stellte die Trillium SA beim IGE betreffend die Schweizer Marke Nr. 644'439 «TRILLIUM» der Trillium Asset Management LLC einen Löschungsantrag wegen Nichtgebrauchs bezüglich Dienstleistungen der Klassen 35 (v.a. Bereich von Werbung und Vertrieb u.a. im Computerbereich), der Klassen 36 (v.a. Bereich von Finanzwesen und Geldgeschäfte u.a.) sowie 41 (u.a. Herausgabe von Texten, Veranstaltung von Ausstellungen sowie Ausbildung). Diesem Antrag gab das IGE mit Verfügung vom 4. Januar 2021 statt, worauf die Trillium Asset Management LLC (nachfolgend Beschwerdeführerin bzw. Bf) beim BVGer Beschwerde erhob.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen unter dem Aspekt des Nichtgebrauchs (Auszug)
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG kann ein Markeninhaber für ein Zeichen, welches er während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ab Ende der Widerspruchsfrist oder eines allfälligen Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, keinen Markenschutz mehr beanspruchen; vorbehalten bleiben wichtige Gründe für den Nichtgebrauch. (E. 4.3.1)
b) Der Nichtgebrauch kann...
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