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Bedeutung einer nichtigen Vereinbarung über die Verwendung eines Namens für die Eintragung desselben als Bestandteil einer bzw. mehrerer Marken

Bedeutung einer nichtigen Vereinbarung über die Verwendung eines Namens für die Eintragung desselben als Bestandteil einer bzw. mehrerer Marken

Jurisprudence
Markenrecht

Bedeutung einer nichtigen Vereinbarung über die Verwendung eines Namens für die Eintragung desselben als Bestandteil einer bzw. mehrerer Marken

I. Ausgangslage

Die A AG hat der C AG mit Mietvertrag vom 29. Juni/6. Juli 1995 Geschäftsräume überlassen, welche die C AG zum Betrieb einer Bar mit dem Namen „E.___“ verwendete. Am 29. August 2001 schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag. Ziffer 8 des Anhangs zu diesem Vertrag lautete: „Der Name der Bar E___ ist nicht an die Mieterschaft gebunden. Die Vermieterin ist berechtigt, nach Kündigung des Mietvertrages den Namen E____ für die Bar weiterzuführen.“ Im Jahr 2012 kündigte die A AG den Mietvertrag; diese Kündigung trat am 31. Mai 2015 in Kraft. Am 27. April 2015 hinterlegte die A AG (Vermieterin) die Marke „E.___“ beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend IGE). 
Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen der A AG und der Mieterschaft war die Frage durch das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt zu prüfen, ob die Marke „E___“ bzw. die offenbar durch das IGE damit zusammenhängend eingetragenen Marken xxx, yyy und zzz infolge Nichtigkeit zu löschen seien. Das Gericht erwog, Ziffer 8 des Anhangs zum Mietvertrag vom 29. August 2001 sei nichtig, weil dadurch der frühere Vertrag zu Lasten der Mieterin und...

iusNet IGR 23.08.2018

 

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