Neuerungen im Europäischen Urheberrecht gemäss Beschluss der EU
Neuerungen im Europäischen Urheberrecht gemäss Beschluss der EU
Neuerungen im Europäischen Urheberrecht gemäss Beschluss der EU
Mit einer Frist von zwei Jahren zur Umsetzung in die nationalen Rechte haben das EU-Parlament sowie am 15.4.2019 der Rat der Mitgliedstaaten der EU-Richtlinie über das Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten im Digitalen Binnenmarkt zugestimmt, die wichtige Anpassungen des Urheberrechts für die Bereiche des Internets vorsieht, wobei insbes. Internet-Plattformen wie You Tube, Facebook sowie Google News betroffen sind.
Als wesentliche Punkte sind dabei folgend Regelungen zu nennen:
a) Plattformen wie die oben genannten müssen Künsler und Journalisten an ihren Einnahmen beteiligen. Nach den geltenden Regelungen der EU haben Internetunternehmen kaum Anreiz, mit Inhabern von Urheberrechten faire Lizenzvereinbarungen zu treffen, weil diese Unternehmen unrechtmässig hochgeladene Inhalte nur auf Begehren der Rechteinhaber entfernen müssen. Mit einer neuen Haftung sollen solche Unternehmen – Ausnahmen wie unten vorbehalten – ohne weiteres für auf ihrer Webseite hochgeladene Inhalte haften, und die Verleger sollen ohne weiteres das Recht haben, im Namen ihrer Journalisten über die Verfügung von Artikeln zu verhandeln, welche durch Nachrichten-Aggregatoren verwenden werden. Dies mit dem Ziel, die Plattformen dazu zu bringen, korrektere Lizenzvereinbarungen zu akzeptieren und damit die Chancen insbes. von Musikern, Interpreten, Drehbuchautoren, Nachrichtenverlegern und Journalisten zu erhöhen, eine angemessenere Entschädigung für die digitale Nutzung ihrer Werke zu erhalten.
b) Die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material für Forschungszwecke im Rahmen von Text- und Data-Mining, bei der Verwendung im Unterricht oder für Illustrationen soll nicht betroffen werden.
c) Das nicht-kommerzielle Hochladen von Werken in Online-Enzyklopädien (z.B. Wikipedia) oder auf Open-Source-Softwareplattformen (z.B. GitHub) ist weiterhin erlaubt.
d) Das Hochladen geschützter Werke zwecks Zitat, Kritik, Überprüfung, Karikatur oder Parodie ist weiterhin zulässig.
e) Die kostenlose Nutzung von urheberrechtliche geschütztem Material zwecks Erhaltung des kulturellen Erbes ist gewährleistet.
f) Die Verwendung von Teilen aus Nachrichtenartikeln in sehr kurzer Form bleibt zulässig.
g) Start-up-Plattformen erhalten weniger strenge Auflagen als sehr grosse Internet-Plattformen.
h) Die Verwendung vergriffener Werke ist zulässig, sofern keine Verwertungsgesellschaft zuständig ist, welche eine Lizenz erteilen könnte.
i) Eine sog. Bestseller-Regelung: Autoren und Interpreten erhalten das Recht, von ihren Vertriebspartnern eine zusätzliche Vergügung zu verlangen, wenn die ursprünglich vereinbarte sehr niedrig ist im Vergleich zu den vom Vertriebspartner erzielten Einnahmen.