B-5685_2018.pdf Rechtsprechung «QUICK MILL (fig.)» ist für Computersoftware schutzfähig, nicht jedoch für Waren, die üblicherweise Mahlwerke enthalten «QUICK MILL (fig.)» ist für Computersoftware schutzfähig, nicht jedoch für Waren, die üblicherweise Mahlwerke enthalten
«QUICK MILL (fig.)» ist für Computersoftware schutzfähig, nicht jedoch für Waren, die üblicherweise Mahlwerke enthalten «QUICK MILL (fig.)» ist für Computersoftware schutzfähig, nicht jedoch für Waren, die üblicherweise Mahlwerke enthalten