4A_267/2020 v. 28.12.2020 (vgl. 4A_265/2020 v. 28.12.2020)
Analog zur markenrechtlichen Beurteilung bestätigt das BGer auch einen lauterkeitsrechtlichen Missbrauch mittels jüngerer Zeichen mit dem Element «luminarte» im Vergleich zu älteren Zeichen mit dem Element «lumimart».
4A_265/2020 v. 28.12.2020 (vgl. 4A_267/2020 v. 28.12.2020)
Das BGer bestätigt den Unterlassungs- sowie Nichtigkeitsanspruch bezüglich der älteren Marke «Lumimart (fig.)» im Verhältnis zu «Luminarte» angesichts Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit und dank entsprechender Werbebemühungen trotz beschreibenden Charakters erhöhter Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens.