Gemäss Art. 2 lit. d MSchG sind Verstösse gegen geltendes Recht im Rahmen der Beurteilung des Schutzumfanges zu berücksichtigen. Weil die Widerspruchsmarke (mithin die Marke des Widerspruch Einlegenden) gegen das Wappenschutzgesetz verstösst, ist die mittels Widerspruchs angefochtene Marke im Markenregister einzutragen.