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Praxis betr. Disclaimer

«IGP» ist ein Vermerk gemäss Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung und daher für vergleichbare Produkte nicht als Marke verwendbar

Jurisprudence
Markenrecht
«IGP» kann als Abkürzung des im Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung enthaltenen Begriffs «indication géographique protégée» verstanden werden und die für die beantragte Marke «IGP» beanspruchten Produkte können in das Register für geschützte geografische Angaben aufgenommen werden. Deshalb ist eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschliessen, wenn für dieselben Produkte auch eine Marke «IGP» eingetragen wird.
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