Mit seinem Entscheid B-6675/2016 vom 19. Juni 2019 in Sachen «Gerflor / Gerflor Theflooringroup / Gemfloor» ändert das BVGer seine Praxis in Bezug auf die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 MSchV. Demnach kann der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke im Rahmen seiner ersten Stellungnahme im Widerspruchsverfahren auch dann geltend machen, wenn die Karenzfrist dieser Marke noch gar nicht abgelaufen ist. Falls die Karenzfrist noch vor Erlass des Entscheids über den Widerspruch abläuft, muss diese «vorsorglich» geltend gemachte Einrede berücksichtigt werden und der Widersprechende entweder den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke oder wichtige Gründe für deren Nichtgebrauch glaubhaft machen. Der vorliegende Beitrag beleuchtet einige dogmatische und praktische Fragen, die sich im Zusammenhang mit dieser Praxisänderung stellen.