Das Bundesgericht hat nach Auslegung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG entschieden, dass die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe des Markenschutzgesetzes auch dann von einem Markeninhaber beansprucht werden können, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt. Dieser Diskussionsbeitrag nimmt zu einigen Aussagen und Auslegungserwägungen Stellung.