Im Gegensatz zum IGE wies das BVGer den Widerspruch der Marken WEST gegen ZEST ungeachtet der akustischen und visuellen Übereinstimmungen ab, weil das eine Zeichen WEST anders als ZEST über einen markanten Sinngehalt verfüge, der in Kombination mit dem abwei-chenden Wortanfang im Gesamteindruck bei Kurzwörtern so prägend wirke, dass er die ge-nannte Ähnlichkeit in Wortklang und Schriftbild kompensiert.