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Widerspruchsverfahren

Die «vorsorgliche» Einrede des Nichtgebrauchs im Widerspruchsverfahren

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Ein Diskussions­beitrag zur bundesverwaltungs­gerichtlichen Praxisänderung im Entscheid «Gerflor | Gerflor Theflooringroup | Gemfloor»

Mit seinem Entscheid B-6675/2016 vom 19. Juni 2019 in Sachen ­«Gerflor / ​Gerflor Theflooringroup / ​Gemfloor» ändert das BVGer seine Praxis in Bezug auf die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 MSchV. Demnach kann der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke im Rahmen seiner ­ersten Stellungnahme im Widerspruchsverfahren auch dann geltend machen, wenn die Karenzfrist dieser Marke noch gar nicht abgelaufen ist. Falls die Karenzfrist noch vor Erlass des Entscheids über den Widerspruch abläuft, muss diese «vorsorglich» ­geltend gemachte Einrede berücksichtigt werden und der Wider­sprechende entweder den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke oder wichtige Gründe für deren Nichtgebrauch glaubhaft machen. Der vorliegende Beitrag ­beleuchtet einige dogmatische und praktische Fragen, die sich im Zusammenhang mit dieser Praxisänderung stellen.
sic! 1/2020

Das neue administrative Löschungsverfahren im Gefüge des Markenprozessrechts

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Der «Löschungsantrag wegen Nichtgebrauchs» (demande de radiation pour défaut d’usage / domanda di cancellazione per mancato uso) wird am 1. Januar 2017 als neues Verwaltungsverfahren in Markensachen in Kraft treten1. Er soll der «Verstopfung» der Markenregister durch Eintragungen entgegenwirken, die am Markt nicht gebraucht werden, aber aus Verspätung, Bequemlichkeit oder um als Reserve zu dienen nicht gelöscht worden sind. In welchem Verhältnis steht das neue Administrativverfahren zu anderen Rechtsbehelfen des Markenrechts, namentlich zum Widerspruchsverfahren und zum Zivilprozess?
sic! 04/2016