Das öffentliche Interesse am Schutz von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen geniesst – vorbehalten wohlerworbener Rechte – den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse eines Zeicheninhabers. Das Recht auf Weiterverwendung einer älteren Marke setzt in diesem Kontext voraus, dass die Marke keine neuen Darstellungsvarianten aufweist.