Seit über 20 Jahren ist die Essential Facilities-Doktrin Teil des Schweizer Kartellrechtsdiskurses. Nicht weniger sucht man vergeblich nach einer überzeugenden Abgrenzung der Essential Facilities-Doktrin vom allgemeinen Konzept der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen sowie nach einer klaren, kennzeichnenden Definition. Im Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Ausgangslage vergleichbar. Der vorliegende Beitrag schlägt deshalb einen neuen Umgang mit der Essential Facilities-Doktrin vor: Während es an sich konsequent wäre, auf die Essential Facilities-Terminologie zu verzichten, besteht der pragmatische Ansatz darin, die Doktrin als gleichbedeutend mit dem Konzept der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen zu verstehen. Art. 7 Abs. 2 lit. a KG «ist» demnach die Schweizer Essential Facilities-Doktrin. Dieser Ansatz erlaubt es, die praktischen Anwendungsprobleme, mit denen sich die Wettbewerbsbehörden und Gerichte bei der Anwendung der Doktrin bis anhin konfrontiert sahen, zu lösen.