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Urheberrechtsverletzung

Die Klage auf Urheberrechtsverletzung durch eine gekürzte und besonders brutal dargestellte Szene aus einem Originalwerk dringt nicht durch

Jurisprudence
Urheberrecht
Die Klage dringt nur für die Verletzung von Namensnennungsrechten durch. Alle weiteren Ansprüche werden abgewiesen, insbes. weil der Geist des Originalwerks durch die Brutalität in der kritisierten Ermordungsszene nicht verfälscht worden sei und der Urheber selber einer nur auszugsweisen Wiedergabe seines Werks vertraglich zugestimmt habe; diese Zustimmung gelte auch für Dritte, welche am Originalvertrag nicht beteiligt waren.
iusNet IP 23.10.2023

Entwicklungen im Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht | Le point sur le droit de la propriété intellectuelle et de la concurrence déloyale

Articles thématiques
Für den Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung sind gerichtliche Klarstellungen erfolgt. So ist festgestellt worden, dass Organpersonen eines Vereins, die aufgrund ihrer Tätigkeiten Vergütungen hätten abrechnen müssen, gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der persönlichen Haftung von Organpersonen bei schuldhaftem Verhalten auch persönlich für Urheberrechtsvergütungen haften können.
SJZ-RSJ 18/2021 | S. 875

Filesharing über Familienanschlüsse: Keine Haftungsbefreiung für Familienmitglieder

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Entscheidung des EuGH vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache C-149/17 «Bastei Lübbe GmbH & Co. KG gegen Michael Strotzer»

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte sich im vor­liegenden Urteil mit der Haftung für Schutzrechtsverletzungen auseinanderzusetzen, welche über einen Internetanschluss begangen wurden, den mehrere Familienmitglieder nutzen. Die Anschlussinhaber berufen sich in solchen Fällen zuweilen auf das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie, um präzisen Auskunftspflichten zu entgehen. Dem steht die europarechtlich vorgegebene effektive Durchsetzung von Ansprüchen der Rechteinhaber entgegen, welche auf eine Identifikation des eigentlichen Täters angewiesen sind.
sic! 9/2019

EuGH: Fotografie auf Website verletzt Recht der öffentlichen Wiedergabe

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Urteil des EuGH vom 7. August 2018, Rechtssache C-161/17, Land Nordrhein-Westfalen gegen Dirk Renckhoff

Das Einstellen einer Fotografie auf einer Website ist eine öffentliche Wiedergabe und setzt deshalb die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers voraus. Dies selbst dann, wenn die Fotografie zuvor mit dessen Zustimmung und ohne Downloadschutz auf einer anderen Website zugänglich gemacht worden ist. Eine Selbstverständlichkeit – sollte man meinen. Die Art und Weise, wie der EuGH den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe in jüngerer Vergangenheit umrissen hatte, hat den BGH aber bewogen, diesen Sachverhalt den Richtern in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorzulegen.
sic! 7-8/2019

Noch einmal zur Passivlegitimation bei Urheberrechtsverletzungen – eine kurze Entgegnung auf den Beitrag von Rigamonti / Wullschleger in sic! 2/2018

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In sic! 2/2018 haben Cyrill Rigamonti und Marc Wullschleger auf einen Artikel des Verfassers in sic! 9/2017 reagiert. Im Kern geht es bei Rigamonti / Wullschleger um die Frage, ob ein Teilnehmer an einer Urheberrechtsverletzung von der Verletzung weiss oder wissen muss, damit er passivlegitimiert für negatorische Ansprüche ist.
sic! 6/2018

Zur Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen

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Urheberrecht
Die Frage nach den Voraussetzungen einer widerrechtlichen Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen wurde von den schweizerischen Gerichten bisher noch nicht abschliessend geklärt. Die Antwort auf diese Frage ist namentlich für die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Internet ­Service Providern relevant, über die man sich auch im Rahmen der laufenden Urheberrechtsrevision Gedanken macht.
sic! 02/2018

Ändert die Gegenwart die Vergangenheit? –Anmerkungen zum EuGH-Entscheid in Sachen «Filmspeler»

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Entscheid des EuGH vom 26. April 2017 in der Rechtssache C-527/15 Stichting Brein gegen Jan Frederik Wullems (auch handelnd unter dem Namen «Filmspeler»)

Der EuGH hat im vorgestellten Fall den Verkauf eines Medienabspielgeräts als urheberrechtlich unzulässig erklärt. Das macht stutzig. Ausschlaggebend war, dass im Gerät Internetlinks vorinstalliert waren, die den Nutzer auf urheberrechtlich unzulässig verfügbar gemachte Quellen verwiesen. Aufgrund dieser Links stellt der in der Vergangenheit immer zulässig gewesene Verkauf eine Nutzungshandlung und damit, bei Fehlen der Zustimmung des Rechteinhabers, eine Urheberrechtsverletzung dar.
sic! 11/2017