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Urheberrechtsverletzung

Die Klage auf Urheberrechtsverletzung durch eine gekürzte und besonders brutal dargestellte Szene aus einem Originalwerk dringt nicht durch

Jurisprudence
Urheberrecht
Die Klage dringt nur für die Verletzung von Namensnennungsrechten durch. Alle weiteren Ansprüche werden abgewiesen, insbes. weil der Geist des Originalwerks durch die Brutalität in der kritisierten Ermordungsszene nicht verfälscht worden sei und der Urheber selber einer nur auszugsweisen Wiedergabe seines Werks vertraglich zugestimmt habe.
iusNet IP 23.10.2023

Entwicklungen im Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht | Le point sur le droit de la propriété intellectuelle et de la concurrence déloyale

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Für den Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung sind gerichtliche Klarstellungen erfolgt. So ist festgestellt worden, dass Organpersonen eines Vereins, die aufgrund ihrer Tätigkeiten Vergütungen hätten abrechnen müssen, gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der persönlichen Haftung von Organpersonen bei schuldhaftem Verhalten auch persönlich für Urheberrechtsvergütungen haften können. Dabei ist zu beachten, dass wer jährlich Partys mit mehr als 1000 Gästen organisiert, wissen muss, dass für das Abspielen von Musik eine Erlaubnis einzuholen ist; unterbleibt solches, werden die tangierten Urheberrechte schuldhaft verletzt. Werden keine Urheberrechtsvergütungen bezahlt, bemisst sich der Schaden gestützt auf die Lizenzanalogie bzw. anhand der anwendbaren Tarife. Dabei ist die Anwendung der im Tarif vorgesehenen Verdoppelung der Vergütung für die Nichteinholung der Bewilligung zulässig. Ein Tarif kann allgemein vorsehen, dass bei Nichtmitwirkung der Nutzer eine Einschätzung erfolgt, welche nach Ablauf einer bestimmten Frist als anerkannt gilt, was dazu führt, dass nach Ablauf dieser Frist keine Einwände mehr gegen die Einschätzung erhoben werden können.
SJZ-RSJ 18/2021 | S. 875

Filesharing über Familienanschlüsse: Keine Haftungsbefreiung für Familienmitglieder

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Entscheidung des EuGH vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache C-149/17 «Bastei Lübbe GmbH & Co. KG gegen Michael Strotzer»

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte sich im vor­liegenden Urteil mit der Haftung für Schutzrechtsverletzungen auseinanderzusetzen, welche über einen Internetanschluss begangen wurden, den mehrere Familienmitglieder nutzen. Die Anschlussinhaber berufen sich in solchen Fällen zuweilen auf das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie, um präzisen Auskunftspflichten zu entgehen. Dem steht die europarechtlich vorgegebene effektive Durchsetzung von Ansprüchen der Rechteinhaber entgegen, welche auf eine Identifikation des eigentlichen Täters angewiesen sind.
sic! 9/2019

EuGH: Fotografie auf Website verletzt Recht der öffentlichen Wiedergabe

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Urteil des EuGH vom 7. August 2018, Rechtssache C-161/17, Land Nordrhein-Westfalen gegen Dirk Renckhoff

Das Einstellen einer Fotografie auf einer Website ist eine öffentliche Wiedergabe und setzt deshalb die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers voraus. Dies selbst dann, wenn die Fotografie zuvor mit dessen Zustimmung und ohne Downloadschutz auf einer anderen Website zugänglich gemacht worden ist. Eine Selbstverständlichkeit – sollte man meinen. Die Art und Weise, wie der EuGH den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe in jüngerer Vergangenheit umrissen hatte, hat den BGH aber bewogen, diesen Sachverhalt den Richtern in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach einer gerafften Darstellung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe (I.) folgt eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der wichtigsten Aussagen des hier vorgestellten «Renckhoff»-Urteils (II.). Abschliessend wird aufgezeigt, wie der Fall nach schweizerischem Recht zu entscheiden wäre (III.).
sic! 7-8/2019

Noch einmal zur Passivlegitimation bei Urheberrechtsverletzungen – eine kurze Entgegnung auf den Beitrag von Rigamonti / Wullschleger in sic! 2/2018

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In sic! 2/2018 haben Cyrill Rigamonti und Marc Wullschleger auf einen Artikel des Verfassers in sic! 9/2017 reagiert. Im Kern geht es bei Rigamonti / Wullschleger um die Frage, ob ein Teilnehmer an einer Urheberrechtsverletzung von der Verletzung weiss oder wissen muss, damit er passivlegitimiert für negatorische Ansprüche ist. Der Verfasser nimmt den Ball noch einmal auf und legt dar, dass die (neuen) Argumente von Rigamonti / Wullschleger für die Bejahung dieser Frage nicht überzeugen, dass also das Wissen oder Wissenmüssen um die Urheberrechtsverletzung keine Voraussetzung der Passivlegitimation des Teilnehmers für negatorische Ansprüche ist.
sic! 6/2018

Zur Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen

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Urheberrecht
Die Frage nach den Voraussetzungen einer widerrechtlichen Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen wurde von den schweizerischen Gerichten bisher noch nicht abschliessend geklärt. Die Antwort auf diese Frage ist namentlich für die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Internet ­Service Providern relevant, über die man sich auch im Rahmen der laufenden Urheberrechtsrevision Gedanken macht. Der in der jüngeren Literatur bisweilen vorgeschlagenen Analogie zum Persönlichkeitsrecht stellen die Autoren in diesem Beitrag einen an patent- und haftpflichtrechtlichen Grundsätzen orientierten Ansatz gegenüber und kommen zum Schluss, dass dieser nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Immaterialgüterrechts vorzugswürdig ist. In diesem Zu­sammenhang wird auch auf die im jüngsten Bundesratsentwurf vorgesehene Pflicht zum «Staydown» eingegangen.
sic! 02/2018

Ändert die Gegenwart die Vergangenheit? –Anmerkungen zum EuGH-Entscheid in Sachen «Filmspeler»

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Entscheid des EuGH vom 26. April 2017 in der Rechtssache C-527/15 Stichting Brein gegen Jan Frederik Wullems (auch handelnd unter dem Namen «Filmspeler»)

Der EuGH hat im vorgestellten Fall den Verkauf eines Medienabspielgeräts als urheberrechtlich unzulässig erklärt. Das macht stutzig. Ausschlaggebend war, dass im Gerät Internetlinks vorinstalliert waren, die den Nutzer auf urheberrechtlich unzulässig verfügbar gemachte Quellen verwiesen. Aufgrund dieser Links stellt der in der Vergangenheit immer zulässig gewesene Verkauf eine Nutzungshandlung und damit, bei Fehlen der Zustimmung des Rechteinhabers, eine Urheberrechtsverletzung dar. Es stellt sich die Frage, was in der EU die Voraussetzungen sind, damit ein Geräteverkauf eine urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt, und ob dies für die Schweiz gleich zu beurteilen ist.
sic! 11/2017