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Urheberrechtsvergütungen

Die neuen Vergütungsansprüche für das Zugänglichmachen von audiovisuellen Werken und von Darbietungen in audiovisuellen Werken

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Urheberrecht
Die neu geschaffenen Vergütungsansprüche für Urheberinnen und Urheber nach Art. 13a Abs. 1 URG sowie für ausübende Künstlerinnen und Künstler nach Art. 35a Abs. 1 URG werfen Fragen auf, an deren Beantwortung sich die Meinungen bereits scheiden – vom Kreis der Berechtigten über die Ausnahmebestimmungen bis zum Gegenrecht. Der vorliegende Beitrag behandelt die sich in der Anwendung der neuen Bestimmungen bis heute abzeichnenden Auslegungsprobleme unter Berücksichtigung der Materialien und des einschlägigen Konventionsrechts. Trotz weitgehender Parallelen zwischen Art. 13a URG und Art. 35a URG sind auch bedeutsame Unterschiede zwischen den beiden Bestimmungen zu beachten. Diese werden im Beitrag besonders beleuchtet.
sic! 11/2020

Einblick ins urheberrechtliche Masseninkasso

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Eine Replik auf Andreas Schneuwly, Praxis der kollektiven Verwertung nach GT 8 VII und 9 VII auf dem Prüfstand, sic! 2017, 599 ff.

In seinem Beitrag beleuchtet Schneuwly die Praxis von ProLitteris zur Durchsetzung der betrieblichen Kopiervergütungen kritisch. Damit stellt er sich gegen den Willen des Gesetzgebers, gegen grosse Teile der Literatur und gegen die weitgehende Bestätigung dieser Praxis durch kantonale Gerichte und das Bundes­gericht. Er hält es für problematisch, die tariflich vorgesehenen Kon­se­quenzen bei ­fehlender Mitwirkung der Nutzerseite mit dem Grundsatz einer geordneten und wirtschaft­lichen Verwaltung (Art. 45 Abs. 1 URG) zu rechtfertigen. Damit unterschätzt der Autor die Bedeutung dieses Grundsatzes im gesetzlichen ­System und in der Realität des tarifgestützten Masseninkassos. Die Auskunftspflicht des Art. 51 Abs. 1 URG und ihre tarifliche Konkretisierung sind im Lichte des Masseninkassos als Kontext sowie ihres Sinns und Zwecks auszulegen. Im Tarif kon­kretisierte, standardisierte und ­kosteneffiziente Melde- und Abrechnungsverfahren sind mit Blick auf die Normenhierarchie und den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot unbedenklich und rechtspolitisch alternativlos.
sic! 12/2019

Praxis der kollektiven Verwertung nach GT 8 VII und 9 VII auf dem Prüfstand

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Gemäss der Mitteilung vom 7. April 2017 hätten Schweizer Gerichte die Praxis der ProLitteris1 zur Geltendmachung der urheberrechtlichen Vergütungen in mehreren Entscheiden bestätigt2. Wer jedoch etwas genauer hinschaut, wird sich wohl die Frage stellen, ob diese Praxis vor geltendem Recht tatsächlich standhält.Dieser Frage widmet sich der vorliegende Aufsatz. Zur Vereinfachung ​wird dabei ausschliesslich auf den Fall des betrieblichen Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG sowie die hierfür massgebenden gemeinsamen Tarife (GT) 8 VII (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; «analoge Kopien») und 9 VII (Nutzungen von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu[m] betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; «digitale Kopien»)3 eingegangen.
sic! 11/2017