Stehen sich zwei Kurzwörter als Marken in einem Widerspruch gegenüber, bei denen (bloss) das eine Zeichen über einen klaren Sinngehalt verfügt, kann dies gemäss BVGer trotz Wa-renidentität ausreichen um selbst unverkennbare Übereinstimmungen im Wortklang und Schriftbild der Zeichen zu kompensieren. Hiervon geleitet wies das BVGer anders als das IGE den Widerspruch von WEST gegen ZEST ab.