Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Haftung für Schutzrechtsverletzungen auseinanderzusetzen, welche über einen Internetanschluss begangen wurden, den mehrere Familienmitglieder nutzen. Die Anschlussinhaber berufen sich in solchen Fällen zuweilen auf das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie, um präzisen Auskunftspflichten zu entgehen. Dem steht die europarechtlich vorgegebene effektive Durchsetzung von Ansprüchen der Rechteinhaber entgegen, welche auf eine Identifikation des eigentlichen Täters angewiesen sind.