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Rom-II-Verordnung

EuGH: Zuständigkeit, anwendbares Recht und Zitatrecht in internationalen Designrechtskonflikten

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EuGH-Entscheide zum Designrecht sind rar und wecken nur schon deshalb das Interesse des Fachpublikums. Das gilt umso mehr, wenn darin – wie vorliegend – Rechtsfragen thematisiert werden, die auch für andere Gemeinschaftsschutzrechte von Bedeutung sind. Davon zeugt auch, dass die vom EuGH formulierten Grundsätze zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei der Verletzung von Gemeinschaftsschutzrechten nur rund einen Monat später vom BGH aufgegriffen und hinsichtlich der eurointernationalen Zuständigkeit in einer Unionsmarkensache weiterentwickelt wurden. Im Kern geht es dabei um die – bislang umstrittene – einheitliche Bestimmung des anwendbaren Rechts und des Deliktsgerichtsstands bei der Verletzung von Gemeinschaftsschutzrechten. Die mit den Urteilen einhergehende Rechtsentwicklung kann einerseits als Stärkung des sich aus Gemeinschaftsschutzrechten ergebenden Rechtsschutzes gewertet werden (weil sämtliche Ansprüche nach demselben anwendbaren Recht beurteilt werden), andererseits aber auch als Schwächung (weil der Deliktsgerichtsstand de facto weitgehend abgeschafft wird). Neben diesen internationalprivatrechtlichen Fragestellungen beantwortet der EuGH im hier vorgestellten Urteil auch eine interessante Frage des materiellen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts. Er stellt klar, dass das Geschmacksmusterrecht nicht verletzt, wer eine designrechtlich geschützte Ware abbildet, um auf die Kompatibilität seines Angebots mit ebendieser Ware hinzuweisen.
sic! 6/2018