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Rechte aus der Marke

Da steh’ ich nun, ich armer Tor – offengebliebene Frage der Benutzung von Marken durch Amazon bei Angeboten Dritter auf «Amazon Marketplace» und «Versand durch Amazon»

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Um im Internet Produkte zu verkaufen, nutzen zahlreiche Verkäufer Dienstleistungen Dritter, sei es etwa für die Schaltung von Werbung, für die Abwicklung oder für den Marktauftritt als solchen, also als Marktplatz oder als Handelsplattform. ­Verletzt nun die Kennzeichnung eines so angebotenen Produkts Markenrechte, beispielsweise weil es ausserhalb der EU in Verkehr gebracht wurde und damit die EU-weite Erschöpfung noch nicht eingetreten ist, ist evident, dass der Verkäufer selbst markenrechtlich belangt werden kann. Spannender ist jedoch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch Dritte, deren Dienstleistungen vom Verkäufer dabei in Anspruch genommen wurden, zur Verantwortung gezogen werden können. Indem der EuGH strikt die sehr eng formulierte Vorlagefrage be­antwortete, musste er sich im rapportierten Fall nicht eingehender mit diesem heissen Eisen befassen. In rechtlicher Hinsicht ist das nicht zu beanstanden, unbefriedigend ist es dennoch.
sic! 11/2020