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EuGH: Unzulässiger Import von Gabelstaplern mit entfernten Originalmarken

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Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-129/17 Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd, Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV gegen Duma Forklifts NV, G.S. International BVBA

Der Gerichtshof hat im berichteten Urteil entschieden, dass die Entfernung von Marken an Gabelstaplern, die im Anschluss mit neuen Zeichen des Importeurs ausgestattet und in den EWR eingeführt werden sollen, markenverletzend ist. Der Berichterstatter nimmt ausgehend von den Erwägungen des eher erstaunlichen Entscheids des höchsten europäischen Gerichts eine Auslegeordnung vor, ob Schnittpunkte zum Schweizer Markenrecht ausgemacht werden können, und kommt zum Schluss, dass dem neusten Wurf aus Luxemburg wenig Erbauliches abgewonnen werden kann.
sic! 02/2019

Ein Lob auf die Erheblichkeit

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Die Erheblichkeit ist ein umstrittenes Kriterium bei der Überprüfung der Zulässigkeit von Absprachen gemäss Art. 5 des Kartellgesetzes (KG). Zunächst war ihr Gehalt in der Praxis allgemein und selbst in der Praxis der Wettbewerbskommission (WEKO) umstritten. Dann wurde sie an sich durch einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) im Fall «Gaba» infrage gestellt; doch das gleiche Gericht vollzog – vielleicht – eine Kehrtwende und betonte die Wichtigkeit der Erheblichkeitsprüfung in den Fällen «Baubeschläge» und «Bergsport»1. Was nun? Es wird hier die These vertreten, die Überprüfung der Erheblichkeit sei nicht nur ökonomisch sinnvoll, sondern sie sei sogar eine grosse Stärke des Schweizer Wettbewerbsrechts.
sic! 06/2016