Der Gerichtshof hat im berichteten Urteil entschieden, dass die Entfernung von Marken an Gabelstaplern, die im Anschluss mit neuen Zeichen des Importeurs ausgestattet und in den EWR eingeführt werden sollen, markenverletzend ist. Der Berichterstatter nimmt ausgehend von den Erwägungen des eher erstaunlichen Entscheids des höchsten europäischen Gerichts eine Auslegeordnung vor, ob Schnittpunkte zum Schweizer Markenrecht ausgemacht werden können, und kommt zum Schluss, dass dem neusten Wurf aus Luxemburg wenig Erbauliches abgewonnen werden kann.