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Markenschutz

Entwicklungen im Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht | Le point sur le droit de la propriété intellectuelle et de la concurrence déloyale

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Für den Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung sind gerichtliche Klarstellungen erfolgt. So ist festgestellt worden, dass Organpersonen eines Vereins, die aufgrund ihrer Tätigkeiten Vergütungen hätten abrechnen müssen, gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der persönlichen Haftung von Organpersonen bei schuldhaftem Verhalten auch persönlich für Urheberrechtsvergütungen haften können. Dabei ist zu beachten, dass wer jährlich Partys mit mehr als 1000 Gästen organisiert, wissen muss, dass für das Abspielen von Musik eine Erlaubnis einzuholen ist; unterbleibt solches, werden die tangierten Urheberrechte schuldhaft verletzt. Werden keine Urheberrechtsvergütungen bezahlt, bemisst sich der Schaden gestützt auf die Lizenzanalogie bzw. anhand der anwendbaren Tarife. Dabei ist die Anwendung der im Tarif vorgesehenen Verdoppelung der Vergütung für die Nichteinholung der Bewilligung zulässig. Ein Tarif kann allgemein vorsehen, dass bei Nichtmitwirkung der Nutzer eine Einschätzung erfolgt, welche nach Ablauf einer bestimmten Frist als anerkannt gilt, was dazu führt, dass nach Ablauf dieser Frist keine Einwände mehr gegen die Einschätzung erhoben werden können.
SJZ-RSJ 18/2021 | S. 875

Zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen markenschutzwidrige Kapillarimporte

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Anmerkungen zum Urteil 4A_379/2019 des schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Dezember 2019 (Rolex Kapillarimport; Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen)

Das Bundesgericht hat nach Aus­legung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG entschieden, dass die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe des Markenschutz­gesetzes auch dann von einem Markeninhaber beansprucht werden können, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt. Dieser Diskussionsbeitrag nimmt zu einigen Aussagen und Auslegungserwägungen Stellung.
sic! 6/2020

Die «vorsorgliche» Einrede des Nichtgebrauchs im Widerspruchsverfahren

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Ein Diskussions­beitrag zur bundesverwaltungs­gerichtlichen Praxisänderung im Entscheid «Gerflor | Gerflor Theflooringroup | Gemfloor»

Mit seinem Entscheid B-6675/2016 vom 19. Juni 2019 in Sachen ­«Gerflor / ​Gerflor Theflooringroup / ​Gemfloor» ändert das BVGer seine Praxis in Bezug auf die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 MSchV. Demnach kann der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke im Rahmen seiner ­ersten Stellungnahme im Widerspruchsverfahren auch dann geltend machen, wenn die Karenzfrist dieser Marke noch gar nicht abgelaufen ist. Falls die Karenzfrist noch vor Erlass des Entscheids über den Widerspruch abläuft, muss diese «vorsorglich» ­geltend gemachte Einrede berücksichtigt werden und der Wider­sprechende entweder den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke oder wichtige Gründe für deren Nichtgebrauch glaubhaft machen. Der vorliegende Beitrag ­beleuchtet einige dogmatische und praktische Fragen, die sich im Zusammenhang mit dieser Praxisänderung stellen.
sic! 1/2020

EuGH: Unzulässiger Import von Gabelstaplern mit entfernten Originalmarken

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Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-129/17 Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd, Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV gegen Duma Forklifts NV, G.S. International BVBA

Der Gerichtshof hat im berichteten Urteil entschieden, dass die Entfernung von Marken an Gabelstaplern, die im Anschluss mit neuen Zeichen des Importeurs ausgestattet und in den EWR eingeführt werden sollen, markenverletzend ist. Der Berichterstatter nimmt ausgehend von den Erwägungen des eher erstaunlichen Entscheids des höchsten europäischen Gerichts eine Auslegeordnung vor, ob Schnittpunkte zum Schweizer Markenrecht ausgemacht werden können, und kommt zum Schluss, dass dem neusten Wurf aus Luxemburg wenig Erbauliches abgewonnen werden kann.
sic! 02/2019