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Sky gegen SkyKick

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EuGH zur Unbestimmtheit des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und deren (geringe) Folgen

Am 29. Januar 2020 entschied der EuGH in der Sache «Sky / SkyKick»1. Kurz gesagt ging es um die Frage, ob eine Markeneintragung ­wegen eines vagen oder überbreiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgrund absoluter Eintragungshindernisse oder Bösgläubigkeit angreifbar ist. Der EuGH stellte fest, dass fehlende Klarheit und Eindeutigkeit unter keinen der normierten Nichtigkeitsgründe falle. Löschung wegen Bösgläubigkeit komme jedoch in Betracht, auch ohne dass der Anmelder einen bestimmten Wettbewerber habe schädigen wollen. Bösgläubigkeit mache jedoch eine Markeneintragung nur insoweit angreifbar, als tatsächlich die Benutzungsabsicht gefehlt habe. Konkret heisst das z. B. für «Software», dass ein Hersteller einer ganz spezifischen Software ­keinesfalls den Begriff als Ganzen verlieren kann, sondern nur insoweit, als seine Software nicht ­betroffen ist. Das entspricht sozu­sagen einer dem Verzeichnis immanenten sal­vato­rischen Klausel. Mit der Ent­scheidung setzt der EuGH die ­Demontage seiner eigenen IP TRANSLATOR-Entscheidung fort. IP TRANSLATOR hob das öffentliche Interesse an der Bestimmtheit von Waren­verzeichnissen hervor. Dieses wichtige Urteil wird jedoch zunehmend zum stumpfen Schwert, weil das ­Fehlen der Bestimmtheit keine negativen Folgen hat für die Markeninhaber.
sic! 7-8/2020