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Markenmässiger Gebrauch

Das Zeichen «CELLUTONE» setzt sich u.a. wegen Produkteidentität gegen «CELLTONE» durch

Jurisprudence
Markenrecht
Das Gericht heisst die Klage wegen Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke «CELLUTONE» und «CELLTONE» gut. Dabei verwirft es die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe ihr Zeichen nicht markenmässig gebraucht und habe die Verwendung des jüngeren Zeichens toleriert, weshalb der Markenschutz für das ältere verwirkt sei.
iusNet IP 23.10.2022

Es grünt so grün, wenn der EuGH den grünen Punkt nicht für verfallen erklärt

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Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2019, C-143/19 P, «Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH»

Am 19. Juli 1999 wurde das Zeichen der Anmelderin Duales System Deutschland GmbH (nachfolgend «DGP») als Unionskollektivmarke (nachfolgend «angegriffene Marke») für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen ein­getragen. In der zugehörigen Markensatzung wurde darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Marke geschaffen worden sei, «um es den Verbrauchern und dem Handel zu ermög­lichen, Ver­packungen, die in das [Recyclingsystem von DGP] einbezogen sind und für die ein Beitrag zur Finanzierung des Systems errichtet wurde, sowie Waren mit solchen Verpackungen zu erkennen und von anderen Verpackungen und Waren zu unterscheiden». Im November 2012 stellte Halston Properties einen Antrag auf Erklärung des teilweisen Verfalls der angegrif­fenen Marke für alle beanspruchten Waren mit der Begründung, die Marke sei für diese Waren nicht ernsthaft benutzt worden. 2015 hiess die Löschungsabteilung des EUIPO diesen Antrag teilweise gut und erklärte die angegriffene Marke für alle Waren, für die sie eingetragen worden war, mit Ausnahme der aus Verpackungen bestehenden Waren, für verfallen. Die dagegen erhobene Beschwerde von DGP wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO zurück. Die Beschwerdekammer kam zum Schluss, dass DGP keinen Nachweis erbracht hätte, dass die angegriffene Marke benutzt worden sei, um die Ursprungsidentität der streitgegenständlichen Waren zu garantieren. Auch die von DGP an das EuG erhobene Klage wurde abgewiesen. Das EuG war der Ansicht, dass DGP keine «ernsthafte Benutzung» der angegriffenen Marke nachweisen konnte, u. a. weil «die Benutzung der [angegriffenen] Marke als Kollektivmarke, die Waren der Mitglieder des Verbands bezeichnet, um sie von Waren zu unterscheiden, die von Unternehmen stammen, die nicht Teil dieses Verbands sind, von den massgeblichen Verkehrskreisen als eine Benutzung wahrgenommen wird, die sich auf Verpackungen bezieht. …[Das] ökologische Verhalten des Unternehmens dank seiner Mitgliedschaft im Lizenzvertragssystem [von DGP] wird von den massgeblichen Verkehrskreisen dem Umstand zugeschrieben, dass die Verpackung ökologisch behandelt werden kann[,] und nicht einer solchen Behandlung des verpackten Produkts selbst, das sich … für eine ökologische Behandlung als ungeeignet erweisen kann». DGP zog das Urteil in der Folge an den EuGH weiter.
sic! 7-8/2020