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Kollektivverwertung

Einblick ins urheberrechtliche Masseninkasso

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Eine Replik auf Andreas Schneuwly, Praxis der kollektiven Verwertung nach GT 8 VII und 9 VII auf dem Prüfstand, sic! 2017, 599 ff.

In seinem Beitrag beleuchtet Schneuwly die Praxis von ProLitteris zur Durchsetzung der betrieblichen Kopiervergütungen kritisch. Damit stellt er sich gegen den Willen des Gesetzgebers, gegen grosse Teile der Literatur und gegen die weitgehende Bestätigung dieser Praxis durch kantonale Gerichte und das Bundes­gericht. Er hält es für problematisch, die tariflich vorgesehenen Kon­se­quenzen bei ­fehlender Mitwirkung der Nutzerseite mit dem Grundsatz einer geordneten und wirtschaft­lichen Verwaltung (Art. 45 Abs. 1 URG) zu rechtfertigen. Damit unterschätzt der Autor die Bedeutung dieses Grundsatzes im gesetzlichen ­System und in der Realität des tarifgestützten Masseninkassos. Die Auskunftspflicht des Art. 51 Abs. 1 URG und ihre tarifliche Konkretisierung sind im Lichte des Masseninkassos als Kontext sowie ihres Sinns und Zwecks auszulegen. Im Tarif kon­kretisierte, standardisierte und ­kosteneffiziente Melde- und Abrechnungsverfahren sind mit Blick auf die Normenhierarchie und den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot unbedenklich und rechtspolitisch alternativlos.
sic! 12/2019

Obligatorische Kollektivverwertung und Vergütungsansprüche im schweizerischen Urheberrecht

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Urheberrecht
Im Bereich des Urheberrechts schreibt das Gesetz für die Wahrnehmung bestimmter urheberrechtlicher Ansprüche eine obligatorische Kollektivverwertung durch Verwertungsgesellschaften vor. Gleiches gilt für die vom Gesetz stipulierten Vergütungsansprüche. Das URG weist nicht nur den Verwertungsgesellschaften eine exklusive Prozessführungsbefugnis zu, sondern enthält auch Vorschriften über die Verteilung des Verwertungserlöses. Diese verlangen, dass die Verwertungserlöse nicht einfach an die aktuell Berechtigten ausbezahlt, sondern ungeachtet der jeweiligen Rechteinhaberschaft zwischen originär und derivativ Berechtigten aufgeteilt werden.
sic! 03/2018

Praxis der kollektiven Verwertung nach GT 8 VII und 9 VII auf dem Prüfstand

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Gemäss der Mitteilung vom 7. April 2017 hätten Schweizer Gerichte die Praxis der ProLitteris1 zur Geltendmachung der urheberrechtlichen Vergütungen in mehreren Entscheiden bestätigt2. Wer jedoch etwas genauer hinschaut, wird sich wohl die Frage stellen, ob diese Praxis vor geltendem Recht tatsächlich standhält.Dieser Frage widmet sich der vorliegende Aufsatz. Zur Vereinfachung ​wird dabei ausschliesslich auf den Fall des betrieblichen Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG sowie die hierfür massgebenden gemeinsamen Tarife (GT) 8 VII (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; «analoge Kopien») und 9 VII (Nutzungen von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu[m] betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; «digitale Kopien»)3 eingegangen.
sic! 11/2017