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Klangzeichen

Dem fraglichen Klangzeichen fehlt mit Bezug auf seine Verwendung im Transportsektor die nötige Unterscheidungskraft

Jurisprudence
Markenrecht
Das fragliche Zeichen ist sehr kurz und enthält nur vier wahrnehmbare Töne. Mit Bezug auf die beanspruchten Produkte wird es lediglich als funktionales Klangelement im Sinne einer Ansage oder eines Werbemittels wahrgenommen, weshalb ihm die nötige Unterscheidungskraft abgeht.
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