Grundsätzlich dürfen Markeninhaber den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte nicht vorschreiben, wie Letztere mit diesen umzugehen haben oder welche Werbemassnahmen sie treffen dürfen. Die Verwendung des Zeichens «VW» als Enseigne-Element im Begriff «VW-Land Toggenburg» durch einen nicht mehr vertraglich mit VW verbundenen Drittanbieter ist jedoch nicht zulässig.