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Immaterialgüterrechtsverletzung

Örtliche Zuständigkeit für die Einrede des Nichtgebrauchs einer Marke

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Gedanken zum Urteil des Cour de justice de Genève vom 17. November 2016

Steht die Gültigkeit einer Marke zur Diskussion, darf gemäss Art. 22 Nr. 4 LugÜ einzig ein Gericht des jeweiligen Schutzlandes darüber befinden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichtigkeit klage- oder einredeweise geltend gemacht wird. Wie aber verhält es sich innerhalb der Schweiz mit der örtlichen Zuständigkeit, wenn eine Nichtigkeitseinrede erhoben wird? Dieser Frage nahm sich der Cour de justice de Genève im be­sprochenen Urteil an. Dass sich das Gericht im Ergebnis für die Prüfung zuständig erachtete, ist zu begrüs­sen; der dafür eingeschlagene Weg überzeugt m.E. allerdings nicht.
sic! 4/2018